Satzung

Die Satzung von Tettnang erleben e.V.

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Tettnang Erleben e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Tettnang.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Vermarktung der Innenstadt von Tettnang sowie die Entwicklung des gesamten Einkaufs-, Wirtschafts- und Erlebnisstandortes.
  2. Diesen Zweck sollen in Tettnang in partnerschaftlichem Miteinander die Akteure eines Stadtmarketings, wie Einzelhändler, Gastronomen, Dienstleister, Freie Berufe, Handwerker, Kulturinitiativen, touristische Einrichtungen, Immobilienbesitzer, die Industrie, der Großhandel, die Bewohner und weitere Interessenten in Kooperation mit der Stadt Tettnang fördern und unterstützen.
  3. Zentrale Aufgaben des Vereins sind die Konzeption, Umsetzung und Etablierung eines Marketings für die Innenstadt von Tettnang mit den Schwerpunkten Kaufkraftbindung, Events, Gestaltung und Erreichbarkeit der Innenstadt.
    Zu den Vereinsaufgaben gehören außerdem:
  • Bündelung der Kräfte im Verein, Mitgliedergewinnung
  • Organisation der Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure und Institutionen
  • Profilierung des Standortes Tettnang, insbesondere der Innenstadt, nach außen und innen.

4. Eine enge Zusammenarbeit mit einem bei der Stadt Tettnang für das Stadtmarketing zuständigen Mitarbeitenden ist erforderlich.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

6. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:

  • Mitgliedsbeiträgen,
  • Umlagen und Sonderumlagen von Mitgliedern
  • freiwilligen Zuwendungen
  • sonstigen Zuwendungen.

Umlagen bzw. Sonderumlagen dürfen das doppelte des regulären jährlichen Mitgliedsbeitrages nach der Beitragsordnung nicht überschreiten.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Unterstützung des Vereins im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
  4. Jedes Mitglied kann Anträge und Anregungen an den Verein und seine Organe richten.
  5. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere den Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu leisten und den Vereinszweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften durch seine Mitarbeit zu fördern.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen;
    b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres;
    c. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    2. mehr als 3 Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

7. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder verfügen bei Wahlen über ein eingeschränktes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen ist das Stimmrecht für Entscheidungen oder Beschlüsse, die für den Verein oder die Mitglieder von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere in Angelegenheiten, die den Zwecks des Vereins berühren.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:
• der Vorstand,
• die Mitgliederversammlung,
• die Arbeitskreise gem. § 6.,
• weitere Dialogforen bzw. Beiräte

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • Erste/r. Vorsitzende*r
  • Zweite/r Vorsitzende*r
  • Kassierer*in
  • Schriftführer*in
  • Je 1 Sprecher für jeden gem. § 6 gebildeten Arbeitskreis.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können Mitglieder und gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter von Mitgliedern des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende; diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen, dem/der bestimmte Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung zugewiesen werden können.

4. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung eines Jahresberichts, Aufnahme neuer Mitglieder.

5. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung trifft eine andere Anordnung. Sitzungen des Vorstands können unter persönlicher Anwesenheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder oder als virtuelle Sitzung durchgeführt werden. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb einer Sitzung im Umlaufverfahren – auch im Wege digitaler Kommunikation, sofern kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht – gefasst werden. Der Vorstand stellt die Beschlussvorlage für das Umlaufverfahren mindestens in Textform zur Verfügung. Die Abstimmung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Umlaufbeschluss wird mit der Mehrheit der form- und fristgerecht abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 6 Arbeitskreise

1. Die fachliche Arbeit des Vereins findet in Arbeitskreisen statt.

2. Der Vorstand kann die Einrichtung von Arbeitskreisen beschließen und hierfür Mitglieder benennen.

3. Zu ihrer Arbeit können die Arbeitskreise bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen, auch Nichtmitglieder des Vereins, beratend hinzuziehen.

4. Jeder Arbeitskreis wählt eine/n Sprecher/in. Der/Die Sprecher/in ist kraft Amtes und solange er/sie die Funktion ausübt Mitglied des Vorstandes.

5. Der Vorstand ist über die Arbeit der Arbeitskreise regelmäßig von den jeweiligen Sprechern der Arbeitskreise zu informieren.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Die Präsenzversammlung findet durch ein Treffen aller Teilnehmer statt. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 3 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die virtuelle Mitgliederversammlung findet durch Einwahl aller Teilnehmer in das vom Vorstand mit der Einladung bekannt gegebene Videokonferenzsystem statt, für die Abstimmung gelten die vom Vorstand mit der Einladung bekannt gegebenen Handlungsmaßgaben. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung durch Teilnahme an einer Präsenzversammlung sowie den Abstimmungen und Wahlen mittels Videokonferenztechnik ist zulässig. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt den Mitgliedern diese zusammen mit den zur Teilnahme an der Versammlung sowie den Abstimmungen und Wahlen notwendigen Informationen mit. Notwendige Zugangsdaten werden rechtzeitig, spätestens 2 Stunden vor der Versammlung durch Versand an die letzte dem Vorstand mitgeteilte E- Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds bekannt gegeben. Die Weitergabe der Zugangsdaten an unberechtigte Personen ist untersagt. Störungen einer elektronischen Stimmabgabe, die einen Einfluss auf die Stimmabgabe haben können und bei denen Stimmmanipulationen nicht ausgeschlossen werden können, führen zu einer Unterbrechung der Stimmabgabe und Fortsetzung nach Behebung des Problems. In allen anderen Fällen wird die Wahl trotz der Störung fortgesetzt und die Störung im laufenden Abstimmungsbetrieb behoben. Die sonstigen Bedingungen der hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.“

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahlen zum Vorstand
  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse anordnet. Bei der Feststellung des Ergebnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, d.h. gemäß § 126 BGB auch durch E-Mail, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Maßgeblich für die Einhaltung der Ladungsfrist ist der Zeitpunkt der Versendung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte E-Mail-Adresse. Eine etwaige Unzustellbarkeit der Einladung an die benannte E-Mail-Adresse ist ohne Einfluss darauf, inwieweit die Einladung rechtzeitig als bewirkt anzusehen ist. Zusätzlich wird die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Tettnang veröffentlicht. Anträge sowie Wahlvorschläge sind spätestens 1 Woche vor der Wahl beim Vorstand schriftlich oder in Textform einzureichen.

5. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden. Sollte keiner der beiden genannten zur Verfügung stehen, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Diese Wahl wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

7. Besondere Mehrheiten:

  • Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
  • Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

9. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen. Der Vorstand teilt die entsprechenden Beschlussvorlagen jedem Mitglied in Textform mit. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (Post oder E-Mail) versandt wird. Der Vorstand erläutert bei dem Versand die Möglichkeit der Wahrnehmung von Mitgliederrechten, insbesondere dem Fragerecht. Fragen von Mitgliedern und die Antworten des Vorstands sind allen Mitgliedern rechtzeitig vor dem Ende der Frist zur Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben. Die Abstimmung kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied schriftlich an die in der Beschlussvorlage genannte Adresse der Geschäftsstelle des Vereins erfolgen. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der form- und fristgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Beschlussfassungen gem. § 7 Abs. 3 gelten die dort genannten vorgeschriebenen Mehrheitserfordernisse. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats per E-Mail oder schriftlich an die zuletzt dem Vorstand bekannt gemachte Adresse mit.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Art, Höhe, Zahlungsfristen und -modalitäten des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tettnang, die es für vergleichbare Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein bearbeitet. Die Regelungen der DSGVO und des BDSG gelten für personenbezogene Daten natürlicher Personen. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser

Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in folgendem Ausmaß zu:

  • Speicherung von Daten der Mitglieder und ggf. weitere, dem Verein als Ansprechpartner genannte Mitarbeiter seiner Mitglieder (Name, Kontakt- und Kommunikationsdaten, Arbeitgeber, Geschlecht, Funktion, Porträtfoto usw.).
  • Daten zum laufenden Vereinsbetrieb wie Vereinsereignisse werden in vereinsinternen Mitteilungen, auf der Website des Vereins, in elektronischen Mitgliederrundschreiben und Newslettern veröffentlicht sowie an Medien und Verbände übermittelt.
  • Darüber hinaus veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten wie Name, Kontaktdaten, Fotos usw. in vereinsinternen Mitteilungen und auf seiner Website.2.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied, das auch natürliche Person ist, insbesondere folgende Rechte:

  • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
  • Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  • Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
  • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
  • Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck und zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Der Vorstand ist befugt, eine Verordnung mit weiteren Regelungen zum Datenschutz zu beschließen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Vereinsordnungen

1. Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereins Vereinsordnungen geben.

2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig.

4. Vereinsordnungen können bei Bedarf insbesondere für folgende Bereiche erlassen werden:

  • Geschäftsordnung(en) für die Organe und sonstigen Gremien des Vereins,
  • Beitragsordnung
  • Datenschutz,
  • Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des Vereins.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie bedürfen nicht der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung.